Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 21.5.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente im Zugunstenverfahren unter Einstufung der in der damaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 15.5.1963 bis zum 5.7.1993 in die Qualifikationsgruppe 2 (statt in die Qualifikationsgruppe 4) der Anlage 13 zum SGB VI verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
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