BSG - Beschluss vom 17.06.2019
B 5 R 61/19 B
Normen:
FRG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 694/17
SG Düsseldorf, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1084/16

Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit wegen Flucht aus der ehemaligen DDRÄnderung des FRGKeine Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten

BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 5 R 61/19 B

DRsp Nr. 2019/10325

Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit wegen Flucht aus der ehemaligen DDR Änderung des FRG Keine Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten

Mit der Wiedervereinigung ist das FRG geändert worden und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet worden; der durch Art. 14 Nr. 14a des RÜG vom 25.07.1991 (BGBl I 1606) zum 01.01.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG schließt die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 9.1.2019, dem Kläger zugestellt am 7.2.2019, hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit wegen Flucht aus der ehemaligen DDR für die Zeit vom 19.9.1988 bis zum 28.2.1989 sowie der Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG verneint.