Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 9.1.2019, dem Kläger zugestellt am 7.2.2019, hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit wegen Flucht aus der ehemaligen DDR für die Zeit vom 19.9.1988 bis zum 28.2.1989 sowie der Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach dem
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