Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in einem weiteren Überprüfungsverfahren die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte im Zeitraum vom 1.4.1977 bis zum 30.6.1990.
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