Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 1. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 1,0.
Dem ________________ 1965 geborene Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 14. Juni 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1. Mai 2006 bewilligt, die in der Folgezeit mit Bescheid vom 8. September 2008 bis zum 30. September 2011 und danach mit weiterem Bescheid vom 11. Juli 2011 bis zum 30. September 2014 befristet wurde. Sie berechnete die Rente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,892.
Am 28. Januar 2014 beantragte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheids vom 11. Juli 2011 und begehrte die Neuberechnung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16. Mai 2006 (Az. B R), nach der Beziehern von Erwerbsminderungsrenten, die - wie er - das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, eine abschlagsfreie Rente zu gewähren sei.
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