Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Durch Urteil vom 20.3.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 anstelle eines gekürzten Zugangsfaktors (0,892) verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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