BSG - Beschluss vom 10.07.2019
B 13 R 73/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 266/18
SG Freiburg, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3204/16

Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grundlage eines vollen Zugangsfaktors anstelle eines gekürzten ZugangsfaktorsVerfassungsmäßigkeit der Absenkung des Zugangsfaktors bei ErwerbsminderungsrentenVerlängerung der Rentenbezugszeit

BSG, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 73/18 B

DRsp Nr. 2019/11981

Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grundlage eines vollen Zugangsfaktors anstelle eines gekürzten Zugangsfaktors Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten Verlängerung der Rentenbezugszeit

Die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert wurde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 77 Abs. 2;

Gründe:

I

Durch Urteil vom 20.3.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 anstelle eines gekürzten Zugangsfaktors (0,892) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

II