LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.10.2022
L 7 R 115/15
Normen:
SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 277/13

Gewährung einer Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenZuständiger Leistungsträger für die Gewährung einer HörgeräteversorgungBeidseitige HörgeräteversorgungVersorgung mit einem höherwertigen HörgerätVersorgung mit einem unauffälligen Hörgerät

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen L 7 R 115/15

DRsp Nr. 2023/2833

Gewährung einer Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Zuständiger Leistungsträger für die Gewährung einer Hörgeräteversorgung Beidseitige Hörgeräteversorgung Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät Versorgung mit einem unauffälligen Hörgerät

Eine Selbstbeschaffung im Rahmen von Sachleistungsansprüchen der Krankenkasse setzt voraus, dass die Krankenkasse die beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Der Anspruch auf Heilmittelversorgung ist durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Der für Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht nicht, wenn dieser im konkreten Einzelfall zum Ausgleich der Behinderung objektiv nicht ausreicht. Erforderlich ist dann aber ein objektivierbarer erheblicher Gebrauchsvorteil des begehrten Hilfsmittels.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;

Tatbestand