LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.06.2022
L 6 KR 8/22 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 196/21

Gewährung einer immunonkologischen TherapieNicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende BehandlungsmethodeAusschöpfung verfügbarer Standardtherapien

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 8/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15822

Gewährung einer immunonkologischen Therapie Nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlungsmethode Ausschöpfung verfügbarer Standardtherapien

§ 2 Abs 1a SGB V kommt als Anspruchsgrundlage für eine nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlungsmethode (hier: immunonkologische Therapie mit dendritischen Zellen) nur dann in Betracht, wenn verfügbare Standardtherapien zuvor ausgeschöpft worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer immunonkologischen Therapie.