Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer immunonkologischen Therapie.
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