FG Münster - Urteil vom 30.06.2022
3 K 3184/17 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;

Gewährung einer Steuerbegünstigung für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte

FG Münster, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 3 K 3184/17 Erb

DRsp Nr. 2023/7209

Gewährung einer Steuerbegünstigung für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid auf den 10.10.2013 vom 24.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2017 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für den Grundbesitz G1 in Höhe von 199.719 Euro festgesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 00.00.2013 verstorbenen Vaters, Herrn B. K.. Zum Nachlass gehörte die Doppelhaushälfte G1 in H-Stadt, die vom Vater bis zu seinem Tod alleine bewohnt wurde.