FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2018
11 K 371/17
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1-4; EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3;

Gewährung einer Steuerentlastung auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer; Entlastung von Energiesteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 11 K 371/17

DRsp Nr. 2019/9468

Gewährung einer Steuerentlastung auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer; Entlastung von Energiesteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1-4; EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Entlastung von Energiesteuer in Höhe von 1.331,28 €.

Die Klägerin ist als Großhändlerin im Mineralölhandel tätig. In diesem Rahmen stellt sie ihren Kunden auch Tankkarten des tankpool24 zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Mineralölgroßhändler, die selbständig Tankstellen betreiben. Die Kunden können durch Nutzung der Tankkarten an allen beteiligten und vernetzten Tankstellen tanken. Die auf Tankkarten der Klägerin vorgenommenen Tankvorgänge werden über die Tankkartennummer zuerst von den jeweiligen Tankstellenbetreibern mit der Klägerin abgerechnet, die ihrerseits anschließend mit den Tankkarteninhabern abrechnet.