Das Hauptzollamt wird verpflichtet, unter Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2018, eine Energiesteuerentlastung nach § 105a Energiesteuerverordnung für November und Dezember 2009 in Höhe von ... € und für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von ... € (insgesamt ... €) festzusetzen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
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