FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2022
4 K 2280/20 VE
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d);

Gewährung einer Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 2280/20 VE

DRsp Nr. 2022/8947

Gewährung einer Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner sechs Bescheide vom 12. Dezember 2013 sowie seiner Bescheide vom 25. März 2014, vom 29. Februar 2016 und vom 24. März 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2020 verpflichtet, der Klägerin Steuerentlastungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG von insgesamt … € zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d);

Tatbestand