Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.
Der Kläger ließ Reparaturarbeiten an seinem privaten Kfz durchführen. Hierfür machten der Kläger und seine Ehefrau in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung eine 20%-ige Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt geltend.
Der Erklärung war ein nichtamtlicher Vordruck eines Steuerverlags "Anlage zur Einkommensteuererklärung 2017 - Haushaltsnahe Leistungen (§ 35a EStG)"beigefügt. Dieser enthielt folgende Rubrik: "Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC, Familien-Pkw) - auch in Werkstatt -". In diese Rubrik hatten die Kläger die streitigen Reparaturkosten eingetragen.
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