FG Hamburg - Urteil vom 03.08.2022
4 K 39/21
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12a; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) 2. Alt.;

Gewährung einer Stromsteuerentlastung; Entlastung von Strom zur Stromerzeugung

FG Hamburg, Urteil vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 4 K 39/21

DRsp Nr. 2023/14337

Gewährung einer Stromsteuerentlastung; Entlastung von Strom zur Stromerzeugung

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12a; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) 2. Alt.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Entlastung von Strom zur Stromerzeugung.

Der Kläger betreibt zwei Blockheizkraftwerke (BHKW), mit denen er in Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Wärme aus Biogas erzeugt, das er in einer nahegelegenen Biogasanlage erzeugt. Den Strombedarf der Biogasanlage und der angeschlossenen BHKWs deckt der Kläger über strombesteuerte Entnahmen aus dem öffentlichen Versorgungsnetz.

Die vor dem Einsatz in Verbrennungsmotoren stets erforderliche primäre Entschwefelung des Rohbiogases erfolgt als biologische Entschwefelung innerhalb der Fermenter am Standort der Biogasanlage. Das Biogas wird sodann in der Verrohrung von der Biogasanlage zu den Motoren durch Erdwärmetauscher abgekühlt, wodurch Wasser in der Verrohrung kondensiert und über Kondensatschächte abgeführt wird. Diese sog. Primärentfeuchtung erfolgt bis kurz vor den Motorräumen.