FG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.2018
4 K 1943/17 VE
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 9-10; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStV § 95 Abs. 2a S. 2; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) Anstrich 1-2;

Gewährung einer unverzüglichen Steuerentlastung für das in der Trocknungsanlage verwendete Erdgas (hier: Anlage zum Trocknen von Brotwaren und Backwaren)

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 K 1943/17 VE

DRsp Nr. 2018/10924

Gewährung einer unverzüglichen Steuerentlastung für das in der Trocknungsanlage verwendete Erdgas (hier: Anlage zum Trocknen von Brotwaren und Backwaren)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 9-10; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStV § 95 Abs. 2a S. 2; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) Anstrich 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt an ihrer Betriebsstätte in einer Halle eine Anlage zum Trocknen von Brot- und Backwaren sowie anderen nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmten Nahrungs- und Genussmitteln. Die zur Trocknung bestimmten Stoffe werden über Transporteinrichtungen in eine Trockentrommel befördert, wo sie durch den Kontakt mit heißem Rauchgas auf den gewünschten Trockenmassegehalt gebracht werden. Nach dem Trocknungsvorgang wird das Trockengut für die Herstellung von Futtermitteln verwendet. Das für den Betrieb der Trocknungsanlage erforderliche Rauchgas wurde in einem in der Trockentrommel vorhandenen Brenner erzeugt, der zunächst mit Braunkohlestaub und sodann zusätzlich mit versteuertem Erdgas betrieben wurde.