Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die insoweit steuerlich vertretene Klägerin übersandte dem Hauptzollamt X (HZA) mit Telefax vom 28.12.2016 um 17:54 Uhr einen Antrag auf Steuerentlastung nach §
Auf die Anfrage des HZA, von welchem Ort der maßgebliche Wille ihres Unternehmens gebildet werde, teilte die Klägerin mit, dies sei Z. Daraufhin übersandte das HZA den Entlastungsantrag dem Beklagten.
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