LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2019
L 9 KR 110/16
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 935/13

Gewährung eines Patientenlifters als SachleistungLeistungspflichten von Eingliederungseinrichtungen für ihre NutzerVorhalten bestimmter Hilfsmittel als notwendiges Inventar einer Einrichtung einer Eingliederungshilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 110/16

DRsp Nr. 2019/13741

Gewährung eines Patientenlifters als Sachleistung Leistungspflichten von Eingliederungseinrichtungen für ihre Nutzer Vorhalten bestimmter Hilfsmittel als notwendiges Inventar einer Einrichtung einer Eingliederungshilfe

1. Die Leistungspflichten von Eingliederungseinrichtungen für ihre Nutzer ergibt sich aus den zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i.V.m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen.2. Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen ist das Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung sowie der zu betreuende Personenkreis. 3. Ist das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Einrichtung der Eingliederungshilfe notwendig, besteht daneben keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: