Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
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