LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2019
L 30 P 23/18
Normen:
SGB XI § 38a;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 31/17

Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach dem SGB XIGemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft durch die Bewohner der Wohngruppe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen L 30 P 23/18

DRsp Nr. 2019/1535

Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach dem SGB XI Gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft durch die Bewohner der Wohngruppe

Ein Anspruch auf Leistung eines Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI hängt insbesondere davon ab, ob eine gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft durch die Bewohner der Wohngruppe erfolgt ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 38a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).