Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höheren Krankengeldes.
Die im Jahre 1981 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist seit dem Jahre 2008 bei der T-P AG B abhängig beschäftigt mit einem Tätigkeitumfang von 38 Arbeitsstunden pro Woche. Im Zeitraum 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 reduzierte sie die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden.
Seit dem 18. April 2016 war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte an bis zur Aussteuerung am 15. Oktober 2017.
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