LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 02.09.2022
L 8 AS 155/22 NZB
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 760/18

Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB IIBerücksichtigung eines ErwerbstätigenfreibetragesAbgrenzung von Einkunftsarten

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen L 8 AS 155/22 NZB

DRsp Nr. 2022/15816

Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages Abgrenzung von Einkunftsarten

Für die Abgrenzung der Einkunftsarten nach der Alg II-V ist auf das Steuerrecht zurückzugreifen, da die Alg II-V an die steuerrechtlich definierten Begriffe anknüpf.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem seine Klage auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für Februar 2018 insoweit abgewiesen worden ist, als er die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages auf sein erzieltes Einkommen geltend gemacht hat.