FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2018
7 K 123/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a und Nr. 4a und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gewährung und Festsetzung von Kindergeld bzgl. Beendigung einer Ausbildung in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 123/18 Kg

DRsp Nr. 2018/10726

Gewährung und Festsetzung von Kindergeld bzgl. Beendigung einer Ausbildung in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.10.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017 verpflichtet, Kindergeld für die Monate August 2013 bis Juni 2016 festzusetzen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a und Nr. 4a und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kindergeld für die Tochter A, geb. ()1992, ab August 2013.

A machte zunächst eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten, die sie im Juli 2013 abschloss, Die Klägerin teilte der Beklagten mit, das Ausbildungsverhältnis sei beendet. A arbeitet seit Juli 2013 als vollbeschäftigte Verwaltungsangestellte. Vom 30.11.2013 bis zum 07.07.2016 besuchte sie daneben den Verwaltungslehrgang II beim Studieninstitut (). Das Abschlusszeugnis wurde unter dem 29.06.2016 erstellt.

Die Klägerin beantragte im Oktober 2017 die Zahlung von Kindergeld ab August 2013, die Beklagte lehnte die Kindergeldgewährung am 20.10.2017 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies sie am 19.12.2017 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 15.01.2018 erhobene Klage.

Die Klägerin trägt vor,