Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 2.7.2001 führte die Klägerin 21.498,9 kg Rindfleisch der MO-Warenlistennr. 0202 3090 9200 nach Russland aus. Am 6.7.2001 beantragte sie die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Die Untersuchung einer Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg führte nicht zu Beanstandungen. Aus dem Veterinärzertifikat des Kreises A ergibt sich, dass das Fleisch aus den Schlachtbetrieben mit den Zulassungsnummern ES ..1, ..2, ..3, ..4, ..5, ..6, ..7 und ..8 stammte. Bescheinigt wurde, dass das Fleisch von Tieren aus BSE-freien Beständen stamme; auch nach der Schlachtung seien keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden.
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