FG Hamburg - Urteil vom 09.06.2009
4 K 399/07
Normen:
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 21 S. 1;

Gewährung von Ausfuhrerstattung; Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

FG Hamburg, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 399/07

DRsp Nr. 2009/20718

Gewährung von Ausfuhrerstattung; Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

Die Gewährung der Ausfuhrerstattung ist vom Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware abhängig. Im Fall, in dem der Amtsveterinär von einer Ausfuhrsendung Rindfleisch eine Probe zieht, um diese einem BSE Schnelltest zu unterziehen und für diesen Test ein Labor auswählt, das den Test nicht ordnungsgemäß durchführt mit der Folge, dass dem Ausführer damit die Beweisführung unmöglich ist.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 21 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 2.7.2001 führte die Klägerin 21.498,9 kg Rindfleisch der MO-Warenlistennr. 0202 3090 9200 nach Russland aus. Am 6.7.2001 beantragte sie die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Die Untersuchung einer Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg führte nicht zu Beanstandungen. Aus dem Veterinärzertifikat des Kreises A ergibt sich, dass das Fleisch aus den Schlachtbetrieben mit den Zulassungsnummern ES ..1, ..2, ..3, ..4, ..5, ..6, ..7 und ..8 stammte. Bescheinigt wurde, dass das Fleisch von Tieren aus BSE-freien Beständen stamme; auch nach der Schlachtung seien keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden.