FG Köln - Urteil vom 15.05.2018
2 K 438/15
Normen:
IFG § 1 Abs. 1; IFG § 3 Nr. 1d;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 86
DStZ 2018, 865
EFG 2018, 1686
IStR 2019, 229

Gewährung von Auskunft über die bei derInformationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gesammelten Daten; Nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsausgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden

FG Köln, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 438/15

DRsp Nr. 2018/13979

Gewährung von Auskunft über die bei derInformationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gesammelten Daten; Nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsausgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

IFG § 1 Abs. 1; IFG § 3 Nr. 1d;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Auskunft hinsichtlich der über die Klägerin zu 2) bei der beim Beklagten eingerichteten Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gesammelten Daten zu gewähren.

Der Kläger zu 1) begründete 1975 ein Vertragsverhältnis mit der I-Versicherungs-AG hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungen. 1979 wurde das Vertragsverhältnis durch die A GmbH übernommen. 1998 ging die GmbH in der A Consulting GmbH & Co. KG auf, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 2) im Jahr 2001 im Wege der Anwachsung wurde. Der Kläger zu 1) ist Vorstand der Klägerin zu 2).

2003 fand eine Betriebsprüfung der Jahre 1997-2001 statt, welche ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 12.12.2003 nach Erzielen einer Übereinstimmung beendet wurde.