Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt- unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Klägerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100,00 € je Monat für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.5.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 begehrt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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