LSG Bayern - Urteil vom 20.02.2020
L 19 R 671/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 107/18

Gewährung von Erwerbsminderungsrente

LSG Bayern, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen L 19 R 671/18

DRsp Nr. 2020/10451

Gewährung von Erwerbsminderungsrente

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 13.07.2017 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente hat.

Der 1960 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben in der Zeit vom 1976 - 1979 eine Berufsausbildung als Werkzeugmacher absolviert. Ob diese Ausbildung abgeschlossen wurde, ist unklar. Der Kläger hat diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht. Seit 1983 war er als Maschinenarbeiter in einer Kunststofffabrik in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Am 01.11.2015 erlitt der Kläger einen privaten Verkehrsunfall, der zu einer massiven Schultergelenkverletzung des linken Armes führte, die operativ versorgt werden musste. Eine weitere Operation der Schulter erfolgte im November 2016. Aufgrund der mit dem Unfall vom 01.11.2015 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bezog der Kläger bis 28.04.2017 Krankengeld, anschließend bis zum 28.10.2018 Arbeitslosengeld.