BFH - Urteil vom 17.01.2012
VIII R 48/10
Normen:
EStG § 7g;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12197/09

Gewährung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG nach erfolgter Anschaffung der Investitionsgüter; Notwendigkeit einer bereits erfolgten Vornahme der Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für einen Anspruch auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags

BFH, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen VIII R 48/10

DRsp Nr. 2012/8452

Gewährung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG nach erfolgter Anschaffung der Investitionsgüter; Notwendigkeit einer bereits erfolgten Vornahme der Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für einen Anspruch auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags

1. Ob eine "künftige" Anschaffung i.S. des § 7g EStG gegeben ist, ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.2. Das Wahlrecht gemäß § 7g EStG kann noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden.3. Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

EStG § 7g;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Sachverständiger Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit. Seine selbständig erzielten Einkünfte ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung.