FG Hamburg - Urteil vom 06.12.2006
5 K 228/05
Normen:
InvZulG (1999) § 3 ; FGO § 100 Abs. 1 ;

Gewährung von Investitionszulage 2000

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 5 K 228/05

DRsp Nr. 2007/21378

Gewährung von Investitionszulage 2000

Gibt es mehrere mögliche Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InvZulG 1999 für die Investitionszulage, so kommt es allein auf die in § 3 Abs. 1 S. 3 InvZulG 1999 getroffene Kollisionsregelung an, wonach der Hersteller vorrangig vor dem Erwerber Anspruch auf Gewährung der Investitionszulage hat. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Hersteller und Erwerber gelten nicht.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 ; FGO § 100 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für das Jahr 2000 gemäß § 3 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999.