FG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 26.09.2018
7 K 1149/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gewährung von Kindergeld bei Vorliegen einer einheitlichen Ausbildung durch Teilnahme am berufsbegleitenden Lehrgang zum Sparkassenfachwirt als Fortbildung und Studium der Betriebswirtschaftslehre nach beendeter Ausbildung mit Abschluss

FG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 7 K 1149/18 Kg

DRsp Nr. 2018/15479

Gewährung von Kindergeld bei Vorliegen einer einheitlichen Ausbildung durch Teilnahme am berufsbegleitenden Lehrgang zum Sparkassenfachwirt als Fortbildung und Studium der Betriebswirtschaftslehre nach beendeter Ausbildung mit Abschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter A, geb. 28.06.1991, für Januar bis Juni 2016.

A wurde zunächst zur Bankkauffrau ausgebildet, diese Ausbildung beendete sie im Januar 2012 mit der Note befriedigend. Der Kläger bezog für diesen Zeitraum Kindergeld, im Kindergeldantrag hatte er angegeben, die Ausbildung seiner Tochter ende voraussichtlich im Februar 2012. Im Januar 2012 bat der Kläger, die Kindergeldzahlung ab Februar 2012 einzustellen, da A ihre Ausbildung beendet habe. Die letzte Kindergeldfestsetzung erfolgte im Bescheid vom 19.04.2012 für den Monat Januar 2012.