FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2018
10 K 2977/17 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2. und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gewährung von Kindergeld bzgl. Vorliegens einer mehraktigen Berufsausbildung mit dem Berufsziel des Steuerfachwirts

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 10 K 2977/17 Kg

DRsp Nr. 2018/11595

Gewährung von Kindergeld bzgl. Vorliegens einer mehraktigen Berufsausbildung mit dem Berufsziel des Steuerfachwirts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2. und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger ab Juli 2014 Anspruch auf Kindergeld für seine am 00.11.1991 geborenes Kind B hat.

B absolvierte von August 2011 bis Juni 2014 eine Ausbildung als Steuerfachangestellter. Ab dem 10.06.2014 war B durchgehend bei verschiedenen Arbeitgebern als Steuerfachangestellte nichtselbständig tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden (bis 31.10.2016) bzw. 38 Stunden (ab 01.11.2016). Ab August 2016 nahm es an einem "Teilzeit-Lehrgang Steuerfachwirt-Prüfung" teil, der bis Februar 2018 dauern sollte.

Im März 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld für sein Kind. Er gab dabei an, dass sein Kind das Berufsziel "Steuerfachwirt" habe, es dieses Ziel noch nicht erreicht habe und die Berufsausbildung deshalb noch nicht abgeschlossen sei. Beigefügt war ein Ausdruck der "Prüfungsanordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Steuerfachwirt / zur Steuerfachwirtin" der Steuerberaterkammer ... mit Stand 01.07.2012. Darin heißt es u.a. wie folgt:

"PRÄAMBEL