FG Sachsen - Urteil vom 05.05.2022
6 K 1115/21 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1402

Gewährung von Kindergeld durch Begründen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Berechtigten in Deutschland

FG Sachsen, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 6 K 1115/21 (Kg)

DRsp Nr. 2022/8003

Gewährung von Kindergeld durch Begründen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Berechtigten in Deutschland

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld.

Die Klägerin ist polnische Staatsbürgerin, die zusammen mit ihren beiden Töchtern in Polen wohnt. Nach eigenen Angaben hat sie sich im Herbst 2020 vom Kindesvater getrennt, der in Deutschland wohnen soll. Seit April 2021 - so die Klägerin - leite dieser das Kindergeld nicht mehr an sie weiter. Unter Verweis hierauf hat sie bei der Beklagten die Gewährung des Kindergeldes an sich selbst beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit dem angefochtenen Verwaltungsakt abgelehnt und den hiergegen gerichteten Einspruch zurückgewiesen.

Die Klägerin begehrt das Kindergeld für den Zeitraum ab April 2021 und trägt vor, die Beklagte schaffe künstliche bürokratische Barrieren, um die Auszahlung des Kindergeldes zu verhindern.

Die Klägerin hat keinen Klageantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.