FG Münster - Urteil vom 22.01.2019
12 K 3654/17 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gewährung von Kindergeld für die Zeit der Absolvierung eines Masterstudiums; Prüfung des Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG; Studium des Master of Engineering im Anschluss an den (Bachelor of Engineering)

FG Münster, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 12 K 3654/17 Kg

DRsp Nr. 2019/3371

Gewährung von Kindergeld für die Zeit der Absolvierung eines Masterstudiums; Prüfung des Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG; Studium des "Master of Engineering" im Anschluss an den ("Bachelor of Engineering")

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2017 verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn L (geb. am 00.00.1992) Kindergeld für den Zeitraum Mai 2015 bis August 2017 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für den Zeitraum von Mai 2015 bis August 2017 Kindergeld für ihren aus erster Ehe stammenden Sohn L (geb. am 00.00.1992) zusteht.

L absolvierte im Fach Maschinenbau ("Bachelor of Engineering") im April 2015 sein Bachelorexamen. Mit Bescheid vom 08.04.2015 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Klägerin daraufhin auf.