Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2017 verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn L (geb. am 00.00.1992) Kindergeld für den Zeitraum Mai 2015 bis August 2017 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Klägerin für den Zeitraum von Mai 2015 bis August 2017 Kindergeld für ihren aus erster Ehe stammenden Sohn L (geb. am 00.00.1992) zusteht.
L absolvierte im Fach Maschinenbau ("Bachelor of Engineering") im April 2015 sein Bachelorexamen. Mit Bescheid vom 08.04.2015 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Klägerin daraufhin auf.
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