Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2020 und der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2021 für seinen Sohn für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2020 Kindergeld festzusetzen.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für den volljährigen Sohn des Klägers im Jahr 2020.
Ursprünglich zuständig war bis 31. Dezember 2018 die Familienkasse der B. Danach übernahm die Familienkasse die Zuständigkeit.
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