FG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2019
15 K 1820/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3;

Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung; Fernstudiengänge als unselbständige Bestandteile der Erstausbildung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 15 K 1820/18 Kg

DRsp Nr. 2019/5238

Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung; Fernstudiengänge als unselbständige Bestandteile der Erstausbildung

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2018 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn A für den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2018 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3;

Gründe

Am 10.07.2017 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn A (geb. ..1993) für die Jahre 2015 bis 2017. A habe am 21.01.2015 die Ausbildung zum Bankkaufmann bestanden und sodann einen Arbeitsvertrag (Vollzeitbeschäftigung) bei der Sparkasse erhalten. Schon kurz zuvor habe sich sein Sohn an der ()School of