BFH - Urteil vom 24.02.2010
III R 73/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1940/05

Gewährung von Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III R 73/07

DRsp Nr. 2010/10226

Gewährung von Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

1. NV: Nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union macht es für die Gewährung von Kindergeld keinen Unterschied, ob Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Polen haben. 2. NV: Fehlende tatsächliche Feststellungen des FG sind ein materiell-rechtlicher Fehler, den das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat. Hat das FG die für die Gewährung von Kindergeld notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen, so verweist der BFH die Sache nicht an das FG zurück, vielmehr hat die Familienkasse über den Kindergeldantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH erneut zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der aus Polen stammende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte am 3. Mai 2004 Kindergeld für den im Juli 1984 geborenen Sohn D, für den im Februar 1987 geborenen Sohn P sowie für die im Juni 1989 geborene Tochter N. Nach einer Bescheinigung der Stadt F vom 24. Juli 2004 lebten die Kinder in der Familie des Klägers in F. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 2004 ab, da der Kläger eine angeforderte Familienstandsbescheinigung nicht beigebracht hatte.