Der aus Polen stammende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte am 3. Mai 2004 Kindergeld für den im Juli 1984 geborenen Sohn D, für den im Februar 1987 geborenen Sohn P sowie für die im Juni 1989 geborene Tochter N. Nach einer Bescheinigung der Stadt F vom 24. Juli 2004 lebten die Kinder in der Familie des Klägers in F. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 2004 ab, da der Kläger eine angeforderte Familienstandsbescheinigung nicht beigebracht hatte.
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