I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den am 14. Oktober 2005 eingegangenen Kindergeldantrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), eines vietnamesischen Staatsbürgers, am 18. Oktober 2005 ab, weil sie die Voraussetzungen des § 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als nicht gegeben erachtete.
Auf den erneuten Antrag vom 25. Oktober 2006 setzte die Familienkasse Kindergeld ab Oktober 2006 fest. Nachdem der Kläger am 1. November 2007 wiederum Kindergeld beantragt hatte, lehnte die Familienkasse den Antrag am 15. November 2007 für die Zeiträume bis 2004 und ab 2005 ab und setzte Kindergeld für den Zeitraum Juli 2005 bis September 2006 fest.
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