Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. 10. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28. 12. 2017 Kindergeld für B von August 2013 bis März 2016 festzusetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt Kindergeld für B, geb. X. 3. 1991, seit August 2013.
B befand sich von August 2010 bis 13. 7. 2013 in der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Die Prüfung bestand B mit der Note gut (12,6 Punkte).
Die Familienkasse hob am 3. 7. 2013 die Kindergeldfestsetzung für B ab August 2013 auf.
Ab dem 30. 11. 2013 bis 7. 7. 2016 befand sich B im berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin. B war vollzeitbeschäftigt bei der Stadt Z. Am 30. 6. 2016 bestand B die Prüfung mit der Note 10,97 Punkte.
Erst am 28. 9. 2017 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld.
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