FG Düsseldorf - Urteil vom 18.07.2018
7 K 576/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a und S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (hier: Ausbildung als Bankkaufmann mit dem Berufsziel des Bankbetriebswirts); Darstellung des ersten Abschlusses als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 7 K 576/18 Kg

DRsp Nr. 2018/13976

Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (hier: Ausbildung als Bankkaufmann mit dem Berufsziel des Bankbetriebswirts); Darstellung des ersten Abschlusses als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für die Tochter A für Mai 2014 bis Januar 2017 zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a und S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter A , geb. .. 1992.

Die Tochter des Klägers befand sich vom 1. 8. 2011 bis 20. 1. 2014 in der Ausbildung zur Bankkauffrau. Am 5. 2. 2014 teilte der Kläger der Familienkasse mit, das Ausbildungsverhältnis sei beendet.