FG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2019
7 K 2386/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 - Aktenzeichen 7 K 2386/18 Kg

DRsp Nr. 2019/5240

Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 9.1.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 2.8.2018 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in gesetzlicher Höhe für seinen Sohn A von November 2016 bis einschließlich August 2018 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger bezog zunächst fortlaufend Kindergeld für seinen Sohn A (geb. 1995). In einem Kindergeldantrag vom 26.6.2013 gab der Kläger an, sein Sohn werde eine Berufsausbildung vom 1.8.2013 bis 31.7.2016 absolvieren.