FG Köln - Urteil vom 14.05.2018
7 K 2906/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 S. 1 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Gewährung von Kindergeld nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zum Stadtinspektor; Anschließender Beginn eines Masterstudiums für öffentliches Management an einer Universität

FG Köln, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 2906/17

DRsp Nr. 2018/12552

Gewährung von Kindergeld nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zum Stadtinspektor; Anschließender Beginn eines Masterstudiums für öffentliches Management an einer Universität

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 S. 1 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum in dem das Kind A nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zur Stadtinspektorin mit Abschluss als Bachelor of Laws Vollzeit tätig war, um anschließend ein Masterstudium für öffentliches Management an der Universität B anzuschließen.

Das Kind A, geboren am 01.10.1994, befand sich vom 01.09.2013 bis zum 25.08.2016 in der dualen Ausbildung zur Stadtinspektorin mit dem Studienabschluss Bachelor of Laws (Fachhochschule ...) bei der Stadt G. Hierdurch erlangte sie die Befähigung für die Laufbahn im gehobenen Dienst. Mit Wirkung vom 25.08.2016 wurde sie zur Stadtinspektorin in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und ihr wurde der akademische Grad Bachelor of Laws (180 Credits) verliehen.