FG Sachsen - Urteil vom 11.02.2019
2 K 975/17 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1-2;

Gewährung von Kindergeld nach vorläufiger Festsetzung von Differenzkindergeld

FG Sachsen, Urteil vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 2 K 975/17 (Kg)

DRsp Nr. 2022/7501

Gewährung von Kindergeld nach vorläufiger Festsetzung von Differenzkindergeld

Tenor

1.

Der Bescheid vom .... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend abgeändert, dass Kindergeld wie folgt monatlich bewilligt wird:

...

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld nach vorläufiger Festsetzung von Differenzkindergeld.