Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Oktober 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 06.06.2017 bis 13.08.2017.
Der 1954 geborene Kläger war aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I bei der Beklagten gesetzlich versichert. Ab 26.07.2016 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt von der Agentur für Arbeit bis 05.09.2016 Leistungsfortzahlung. Anschließend bezog er Krankengeld.
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