Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der persönlichen Assistenz nach dem Leistungskomplex - LK - 32 (LK 32) zu verpflichten, ist vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|