Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Antragsgegnerin als Europäischer Rechtsanwalt. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. März 2019, zugestellt am 8. April 2019, ab, weil der Antragsteller nach griechischem Recht Beamter sei und deshalb der Versagungsgrund des §
II.
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