BGH - Beschluss vom 04.02.2020
AnwZ (B) 1/19
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 13/19

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Europäischer Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen AnwZ (B) 1/19

DRsp Nr. 2020/6229

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Europäischer Rechtsanwalt

Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe über die Versagung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Antragsgegnerin als Europäischer Rechtsanwalt. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. März 2019, zugestellt am 8. April 2019, ab, weil der Antragsteller nach griechischem Recht Beamter sei und deshalb der Versagungsgrund des § 4 EuRAG, § 7 Nr. 8 und 10 BRAO greife. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begehren des Antragstellers dahin ausgelegt, dass zunächst ausschließlich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werde, und den Antrag mangels Erfolgsaussichten durch Beschluss vom 12. Juli 2019 abgelehnt. Gegen diesen dem Antragsteller am 1. August 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit beim Anwaltsgerichtshof am 23. August 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 17. August 2019. Hierfür beantragt er zugleich Prozesskostenhilfe.

II.