VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2019
2 S 2061/18
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 16720/17

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 2 S 2061/18

DRsp Nr. 2019/2133

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts

Für eine Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (Anschluss an HessVGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 7 D 228/13 -).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2018 - 14 K 16720/17 - wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.08.2018, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 03.06.2016 und vom 02.05.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Eine nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.