BFH - Beschluss vom 28.05.2010
III S 4/09 (PKH)
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 142; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1482

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über die Gewährung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen III S 4/09 (PKH)

DRsp Nr. 2010/11552

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über die Gewährung von Kindergeld

1. NV: Ergeht nach Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde ein Abhilfebescheid, ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde daraus, dass nur sie dem Antragsteller die Möglichkeit gewährt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und zu beantragen, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2. NV: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller damit eine in einem etwaigen Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung begehrt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

I.