Gewährung von Prozesszinsen auf den zu erstattenden Sanktionsbetrag
FG Hamburg, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen IV 140/04
DRsp Nr. 2006/2269
Gewährung von Prozesszinsen auf den zu erstattenden Sanktionsbetrag
Die Sanktion ist eine Abgabe zu Marktordnungszwecken im Sinne von § 12 Abs. 1MOG mit der Folge, dass § 236AO Anwendung findet und nicht nur auf den Ausfuhrerstattungsbetrag sondern auch auf den zu erstattenden Sanktionsbetrag Prozesszinsen zu gewähren sind.