BGH - Beschluss vom 18.01.2018
IX ZB 4/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 191/14
OLG Düsseldorf, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 63/16

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Übermittlung des Fristverlängerungsantrags per Telefax

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen IX ZB 4/17

DRsp Nr. 2018/2538

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Übermittlung des Fristverlängerungsantrags per Telefax

Soll ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax versandt werden, muss die Weisung des Rechtsanwalts auch darauf gerichtet sein, die erfolgreiche Übermittlung des Telefaxes mittels des Sendeprotokolls zu kontrollieren. Dieser Anforderung genügt eine schriftliche Dienstanweisung nur unvollständig, wenn sie lediglich fordert, im Rahmen der Auslaufkontrolle des Telefax die Übereinstimmung der Telefaxnummer des Adressaten und die Anzahl der zu versendenden Seiten mit dem Ausdruck auf dem Sendeprotokoll festzustellen, ohne eine Kontrolle anzuweisen, ob das Sendeprotokoll einen OK-Vermerk trägt und damit die erfolgreiche Übermittlung des Telefax bestätigt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.