Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.04.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer I. des Tenors die Wörter "Extension des alten Nabels" durch die Wörter "Exzision der alten Narbe" ersetzt werden.
II.Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2017 wird aufgehoben.
III.Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Wiederherstellungsoperationen als Sachleistung.
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