LSG Bayern - Urteil vom 03.05.2018
L 4 KR 297/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1627/15

Gewährung von Wiederherstellungsoperationen als SachleistungBeschränkung der GenehmigungsfunktionObjektive Erforderlichkeit von Leistungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Genehmigungsfiktion

LSG Bayern, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 297/17

DRsp Nr. 2019/4408

Gewährung von Wiederherstellungsoperationen als Sachleistung Beschränkung der Genehmigungsfunktion Objektive Erforderlichkeit von Leistungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Genehmigungsfiktion

Eine Genehmigungsfiktion ist auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen beschränkt und dies bedeutet damit, dass die objektive Erforderlichkeit im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V keine Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.04.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer I. des Tenors die Wörter "Extension des alten Nabels" durch die Wörter "Exzision der alten Narbe" ersetzt werden.

II.

Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2017 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Wiederherstellungsoperationen als Sachleistung.