1. Nicht nur die gewerblichen Betriebe von Personenhandelsgesellschaften, sondern auch von anderen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, bilden einen selbständigen Gegenstand der GewSt. Zu den "anderen Gesellschaften" gehören neben der atypisch stillen Gesellschaft auch sonstige Innengesellschaften in der Rechtsform einer GbR (Anschluss an Senats-Urt. v. 01.08.1996 - VIII R 12/94, BStBl II 1997, 272).2. Wie bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist auch im Falle einer mitunternehmerschaftlich organisierten Innengesellschaft aufgrund der §§ 705 ff. BGB die Tätigkeit des nach außen auftretenden Gesellschafters entspr. der vereinbarten Gemeinschaftsordnung sämtlichen (Innen-)Gesellschaftern zuzurechnen.3. Die Tätigkeit einer Arbeitsgemeinschaft gilt nach § 2 aGewStG nicht als Gewerbebetrieb, wenn sich ihr Zweck auf die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags beschränkt. Das führt dazu, dass die gewerbesteuerlichen Folgen unmittelbar bei den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft ansetzen.4. Ist der Zweck einer Innengesellschaft nicht nur auf die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags gerichtet sondern auch auf die Vermarktung der von ihr errichteten Ferienwohnungen, so sind die Voraussetzung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 2 aGewStG nicht gegeben.
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