BFH - Beschluss vom 27.05.2010
X B 182/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1658
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1016/07

Gewerbebetrieb bei wesentlich verschiedenen Unternehmensgegenständen hinsichtlich der finanziellen Betätigungen, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge

BFH, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen X B 182/09

DRsp Nr. 2010/13167

Gewerbebetrieb bei wesentlich verschiedenen Unternehmensgegenständen hinsichtlich der finanziellen Betätigungen, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge

NV: Wirtschaftlich ungleiche Tätigkeitsbereiche sind nicht stets als einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen, wenn gemeinsame Lagerräume vorhanden sind und die Leitung der gewerblichen Tätigkeiten von denselben Räumlichkeiten aus erfolgt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen würde, liegt nicht vor.