Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen würde, liegt nicht vor.
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