Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und war im Streitjahr 1999 als Berufsbetreuerin i.S.d. §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 stellte der Beklagte als Betriebsstättenfinanzamt die Einkünfte der Klägerin für 1999 in Höhe von 115.840 DM als solche aus Gewerbebetrieb fest und verpflichtete sie mit Bescheid vom selben Tag dazu, ab dem 1. Januar 2001 für ihren Gewerbebetrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.
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